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Was ist StaRUG und welche Änderung zieht es nach sich?

Seit 01.01.2021 hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG) einem Unternehmen in der Krise viele Möglichkeiten eingeräumt, um sich zu sanieren. Neben die bestehenden gerichtlichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung oder als Regelverfahren tritt nun eine weitgehend außergerichtliche Restrukturierungsmöglichkeit. Wenn der Restrukturierungsrahmen durch das Gericht genehmigt ist, hat das Unternehmen Zeit durch betriebswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen und konsensuale Restrukturierungsmaßnahmen gemeinsam mit den Gläubigern ein tragfähiges Konzept für die Zukunft zu entwickeln. Kernstück ist dabei der Restrukturierungsplan. Er wird vom Unternehmen aufgestellt und erlaubt mit Zustimmung der Gläubiger Eingriffe in die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Voraussetzung für die Anwendung des StaRUG ist der rechtzeitige Antrag bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wurde in § 18 (2) der Insolvenzordnung neu definiert. Das Unternehmen droht dann zahlungsunfähig zu werden, wenn es voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Gemäß § 18 (2) 2 InsO ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
Ausgeschlossen sind die Regelungen des StaRUG für bereits zahlungsunfähige Unternehmen sowie solche, die überschuldet sind.

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Welche Vorteile bringt StaRUG für die Unternehmen?

Das StaRUG soll die makelbehaftete Insolvenz für möglichst viele Betriebe verhindern und dem Unternehmen – soweit die Krise rechtzeitig erkannt wird - ein selbstverantwortlich geführtes Restrukturierungsverfahren ermöglichen. Das Unternehmen entscheidet, in welchem Umfang ein Gericht in das Verfahren eingebunden wird und hat die Möglichkeit mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung und Sanierung des Unternehmens zu erreichen.

Warum gewinnt Risikomanagement mit StaRUG weiter an Bedeutung?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelungen des StaRUG ist das rechtzeitige Erkennen der drohenden Zahlungsunfähigkeit. In § 1 des StaRUG sind die Pflichten der Unternehmensleitung zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement festgeschrieben. Daraus leiten sich u.a. Pflichten zur Risikofrüherkennung, laufender Überwachung potenziell bestandsgefährdender Risiken, das Krisenmanagement sowie die sofortige Einleitung geeigneter Gegenmaßnahmen ab. Sofern dies nicht erfolgt, ist auch von einer Haftung der Organe auszugehen.
Mit dem StaRUG ist neben dem § 91 (2) AktG in einem weiteren Gesetz die Notwendigkeit und Verpflichtung zu einem wirksamen Risikomanagement und insbesondere der Risikofrüherkennung verankert.

Wie funktioniert Risikofrüherkennung?

Risikofrüherkennung ist in etwa vergleichbar mit der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchung beim Hausarzt. Es erfordert einen gewissen (zeitlichen) Aufwand, hilft aber rechtzeitig kritische Abweichungen vom gewünschten Zustand zu erkennen, so dass eine Korrektur/Behandlung noch möglich und erfolgreich ist. Als Teil des Risikomanagements bedeutet Risikofrüherkennung, sich mit der Identifikation, Bewertung, Steuerung und Überwachung von Risiken auseinanderzusetzen. Bei der Identifizierung geht es vor allem um die kritischen Erfolgsfaktoren des Geschäftsmodells und deren internen und externen Einflussfaktoren. Wesentliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind z.B. aktuell, welche Auswirkungen Corona auf die Erfolgsfaktoren hat und wie sich dadurch Kunden, Lieferanten oder Vertriebswege verändert haben. Die Entwicklungen/Veränderungen sind zu quantifizieren, aggregieren und in Szenarien abzubilden, damit frühzeitig bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt werden. Wie oben ausgeführt, wird drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß StaRUG dann angenommen, wenn ein Unternehmen innerhalb der nächsten 24 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zahlungsfähig sein wird. Eine Aussage hierüber kann nur ein Unternehmen treffen, dessen Risikofrüherkennungssystem den entsprechenden Prognosezeitraum abdeckt.

Die Conrisco GmbH (www.conrisco.de) hilft Ihnen bei der Einrichtung eines Risiko-Managementsystems. Sprechen Sie uns gerne dazu an unter 0173 2 487 457 / info@conrisco.de.